AGB

1.Geltung

1.1.

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von CG engineering GmbH, nachfolgend kurz CGE, erfolgen ausschließlich aufgrund nachfolgender AGB und gelten zwischen CGE und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft, sowie auch für alle hinkünftigen Geschäfte (z.B. Lieferungen, Leistungen, Angebote), selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs-, oder Folgeaufträgen, darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.

1.2.

Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB werden von CGE nicht anerkannt, es sei denn,CGE hätte ausdrücklich ihrer Geltung in schriftlicher Form zugestimmt.

1.3.

Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage www.cgngineering.at

2. Angebote, Vertragsabschluss

2.1.

Alle Geschäfte werden für uns erst verbindlich, wie wir sie schriftlich bestätigen oder durch Übersendung der Ware ausführen.

2.2.

Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits, oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2.3.

Kostenvoranschläge sind unverbindlich & unentgeltlich.

3. Preise

3.1.

Alle von CGE genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Werk zu verstehen.

3.2.

Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.

3.3.

Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht mangels Werklohnvereinbarung Anspruch auf angemessenes Entgelt.

3.4.

Verpackungs-, Transport- Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Kunden. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir hiermit gesondert beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.

3.5.

Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden gesondert verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

4. Beigestellte Ware

4.1.

Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden beigestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden 8% des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials als Manipulationszuschlag zu berechnen.

4.2.

Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.

5. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen, Mahn- und Inkassospesen

5.1.

30% des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss nach Rechnungstellung sofort, 60% nach Vorabnahme und vor Lieferung 14 Tage netto und der Rest nach Inbetriebnahme 14 Tage netto fällig.

5.2.

Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung.

5.3.

Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.

5.4.

Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.

5.5.

Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen.

5.6.

Eine Aufrechnung behaupteter Gegenforderungen des Käufers gegen den Kaufpreis ist ausgeschlossen.

5.7.

Bei Zahlungsverzug des Käufers ist CGE berechtigt, nach Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren oder, soweit es sich nicht um ein Kreditgeschäft mit Verbrauchern handelt, Verzugszinsen in Höhe von bis zu 6 %.

5.8.

Eine Zahlung gilt erst dann als eingegangen, wenn CGE über den Rechnungsbetrag verfügen kann. Zahlungen durch Scheck gelten erst mit der Gutschrift als erfolgt.

5.9.

Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassogebühren, Rechtsanwaltskosten, etc.) an uns zu ersetzen. Ein Aufrechnungsrecht des Kunden ist ausdrücklich ausgeschlossen.

6. Mitwirkungspflichten des Kunden

6.1.

Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald

a) alle technischen Einzelheiten geklärt sind,

b) der Kunde die technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen (welche wir auf Anfrage gerne mitteilen) geschaffen hat,

c) wir vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen erhalten haben, und

d) der Kunde seine vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungsverpflichtungen, insbesondere auch die in nachstehenden Unterpunkten genannten, erfüllt.

6.2.

Der Kunde ist bei von uns durchzuführenden Montagen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft unseres Montagepersonals mit den Arbeiten begonnen werden kann.

6.3.

Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter, sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Diese können gerne bei uns erfragt werden.

6.4.

Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderlichen Energie- und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.

6.5.

Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlose, für Dritte nicht zugängliche, versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter, sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

6.6.

Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden, oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

6.7.

Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand, sowie mit den von uns herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.

6.8.

Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Gefahrenquellen, sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

6.9.

Für Konstruktion und Funktionsfähigkeit von beigestellten Teilen trägt der Kunde allein die Verantwortung. Eine Prüfpflicht hinsichtlich allfälliger vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, übermittelten Angaben oder Anweisungen besteht, über die Anlage eines technischen Baudossiers und die Bescheinigung der Einhaltung der Maschinenrichtlinie sowie allenfalls anderer anwendbarer Richtlinien hinaus, hinsichtlich des Liefergegenstandes nicht, und ist eine diesbezügliche unsere Haftung ausgeschlossen. Die Pflicht zur Ausstellung der Bescheinigung kann an den Kunden, der den Liefergegenstand in Verkehr bringt, vertraglich überbunden werden.

6.10.

Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.

7. Leistungsausführung

7.1.

Dem Kunden zumutbare, sachlich gerechtfertigte, geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.

7.2.

Kommt es nach Auftragserteilung, aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.

7.3.

Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen und es erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.

7.4.

Sachlich (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

7.5.

Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs Monate nach Bestellung als abgerufen.

8. Liefer- und Leistungsfristen, Lieferung, Transport, Annahmeverzug

8.1.

Abnahmeort bzw. Erfüllungsort ist der Firmensitz von CGE.

8.2.

CGE wird die bestellten Produkte zeitnah und mängelfrei liefern, sofern nicht vom Käufer in Auftrag gegebene Änderungen die vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen verlängern.

8.3.

Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von uns nicht verschuldeter Verzögerung durch unsere Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.

8.4.

Die Auslieferung erfolgt, soweit nicht abweichend, per Einfahrt an die Adresse des Vertragshändlers. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, sowie Verzögerungen des Beginns der Leistungsausführung oder der Ausführung durch den dem Kunden zuzurechnende Umstände,die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von CGE nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt ebenfalls der Kunde. (Siehe Punkt 7)

8.5

Der Kunde hat unverzüglich nach Wareneingang den Kaufgegenstand zu prüfen. Mit Übernahme des Kaufgegenstandes durch den Käufer gilt der Kaufgegenstand als ordnungsgemäß geliefert. Offene Mängel sind sofort bei Übernahme zu rügen. Mit der Übernahme, spätestens mit Ablauf der vereinbarten Frist, gehen alle Gefahren auf den Käufer über.

8.6.

Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist CGE berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und Teilrechnungen zu legen.

8.7.

Beim Rücktritt vom Vertrag wegen Verzug hat vom Kunden eine Nachfristsetzung mittels eingeschriebenen Briefes unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

8.8.

CGE ist berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in den Betriebsräumen vonCGE, 5% des Rechnungsbetrages je begonnenem Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung, sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.

9. Gefahrtragung und Versendung

9.1.

Der Verkäufer behält sich die Wahl des Versandweges und der Versandart vor. Der Käufer trägt die Gefahr nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, einschließlich der Risiken von Bruch und Beschädigungen während des Versandes und der Entladung. Beschädigungen oder Beanstandungen berechtigen nicht zur Rückbehaltung des Kaufpreises. Bei anerkannten Beanstandungen ist CGElediglich zur Lieferung einwandfreien Ersatzes verpflichtet.

9.2.

Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald CGE den Kaufgegenstand / das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithält, oder diese bzw. Material und Geräte an einen Frachtführer oder Transporteur übergeben. Der Versand, die Be- und Entladung, sowie der Transport erfolgt stets auf Gefahr des Kunden.

10. Annahmeverzug

10.1.

Gerät der Kunde länger als 4 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders, kein Abruf innerhalb angemessener Zeit bei Auftrag auf Abruf), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung, höchstens 14 Tage, nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, darf CGEbei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern CGE im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.CGE ist jedoch auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

10.2.

Bei Annahmeverzug des Kunden ist CGE ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung, die Ware bei CGE einzulagern, wofürCGE eine Lagergebühr gemäß Punkt 8.4 zusteht.

10.3.

Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag darf CGE einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20% des Nettoauftragswertes verlangen.

10.4.

Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1.

Die von CGE gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur restlichen Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Begleichung eines sich etwa zu Lasten des Käufers ergebenen Kontokorrentsaldos Eigentum des Verkäufers.

11.2.

Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn CGE diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der genauen Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und CGE der Veräußerung zustimmt. Im Fall der Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt anCGE abgetreten.

11.3.

Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er dem Auftragnehmer alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

11.4.

Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass CGE zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten darf.

11.5.

In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

11.6.

Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen von CGE darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentumsrecht von CGE hinzuweisen und CGE unverzüglich zu verständigen.

12. Schutzrechte Dritter

12.1.

Für Liefergegenstände, welche CGE nach Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc.) herstellt, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass die Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzen.

12.2.

Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so ist CGE berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.

12.3.

Ebenso kann CGE den Ersatz von aufgewendeter, notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden beanspruchen.

12.4.

CGE ist berechtigt, für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.

13. Geistiges Eigentum

13.1.

Liefergegenstände und diesbezügliche Ausführungsunterlagen, Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen sowie Software, die von CGE beigestellt oder durch den Beitrag von CGE entstanden sind, bleiben das geistige Eigentum von CGE.

13.2.

Deren Verwendung, insbesondere deren Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens, wie auch deren Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung vonCGE.

13.3.

Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

14. Gewährleistung

14.1.

Die Produkte werden mit den bei normalen Gebrauch und entsprechend der Brauchbarkeit der Produkte im Sinne der Beschreibung des Handbuches von CGE geliefert. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Übernahme des Kaufgegenstandes.

14.2.

Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat, oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Mit dem Tag, an dem dem Kunde die Fertigstellung angezeigt wird, gilt die Leistung mangels begründeter Verweigerung der Annahme als in seine Verfügungsmacht übernommen.

14.3.

Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.

14.4.

Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.

14.5.

Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche unverzüglich (spätestens nach 5 Werktagen) am Sitz unseres Unternehmens unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung und Angabe der möglichen Ursachen schriftlich bekannt zu geben. Die beanstandeten Waren oder Werke sind vom Kunden zu übergeben, sofern dies tunlich ist.

14.6.

Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, entstandene Aufwendungen von CGE für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

14.7.

CGE ist berechtigt, jede von CGE für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass CGE keine Fehler zu vertreten habt, hat der Kunde die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.

14.8.

Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport-, und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Kunden. Über unsere Aufforderung sind vom Kunden unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte, Energie und Räume beizustellen und gemäß Punkt 7 mitzuwirken.

14.9.

Zur Mängelbehebung sind CGE seitens des Kunden zumindest drei Versuche in einem ausreichenden Zeitfenster einzuräumen.

14.10.

Ein Wandlungsbegehren kann CGE durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.

14.11.

Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leistet CGE nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.

14.12.

Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den CGE im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7 nicht nachkommt.

14.13.

Ebenso stellt dies keinen Mangel dar, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und Ähnliches nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind.

15. Haftung

15.1.

Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc., haftet CGE bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

15.2.

Die Haftung ist beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch CGE abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

15.3.

Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die CGE zur Bearbeitung übernommen hat.

15.4.

Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall binnen zwölf Monaten gerichtlich geltend zu machen.

15.5.

Die Beschränkungen bzw. Ausschlüsse der Haftung umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen.

15.6.

Die Haftung/Gewährleistung von CGE ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung und Bedienung, oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Pflege, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von CGE autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, Schäden durch höhere Gewalt, Elementarschäden, Wasserschaden, Brandsturz usw., Veränderungen des Gerätes bzw. der installierten Programme (Software) durch den Käufer oder durch Dritte, sowie den Einkauf von Teilen fremder Herkunft.

15.7.

Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die CGE haftet, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung gegenüber dem Kunden insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

15.8.

Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise (insb. auch Kontrolle und Wartung) von CGE, dritten Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich Regressansprüchen schad- und klaglos zu halten. Allfällige Regressansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, dass Fehler bzw. Schaden in der Sphäre des Verkäufers grob fahrlässig verschuldet worden sind.

15.9.

CGE bernimmt keine Haftung für Folgeschäden, die aus dem Ausfall des gelieferten Produktes entstehen.

15.10

Die Mängelrüge ist umgehend schriftlich, spätestens jedoch nach 4 Wochen ab Kenntnis des Fehlers (Mängelanzeige des Anwenders), bei CGE anzuzeigen.

CGE wird nach Eingang der Mängelrüge nach eigener Wahl entweder Hinweise zur Behebung des Fehlers geben, oder sonstige zur Fehlerbehebung veränderte Maßnahmen ergreifen, wie beispielsweise die Versendung von Datenträgern oder Informationsblätter, die Fehlerbehebung ermöglichen.

16. Datenschutz, Adressänderungen und Urheberrecht

16.1.

Der Käufer erteilt seine Zustimmung, daß auch die im Kaufvertrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von CGE automationsuntergestützt gespeichert und verarbeitet werden. Der Käufer ist verpflichtet, Änderungen seiner Wohn- bzw. seiner Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum von CGE, der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.

17. Allgemeines

17.1.

Es gilt österreichisches Recht.

17.2.

Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens.

17.3.

Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Auftragnehmers CGE sachlich zuständige Gericht.

17.4.

Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.

17.5
Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, ist zur Entscheidung aller aus diesen Zahlungs- und Lieferbedingungen entstehenden Streitigkeiten das am Sitz von CGE sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.